Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGS)
Der AGS hat die Aufgabe, aktiv zur Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beizutragen
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
Jedes Unternehmen oder jede Institution, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss einen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGS) einrichten. Die Aufgabe dieses Konzertierungsorgans ist es, aktiv zur Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit beizutragen, sei es in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz, Ergonomie, Hygiene am Arbeitsplatz, psychosoziale Aspekte, Verschönerung von Arbeitsplätzen oder alle vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Umwelt hinsichtlich ihres Einflusses auf die vorstehenden Punkte.
In Betrieben ohne Betriebsrat (BR) verfügt der AGS über breitere Kompetenzen. Verfügen diese Unternehmen auch nicht über eine Gewerkschaftsdelegation oder eine Gewerkschaftsdelegation, die nur einen Teil der Belegschaft vertritt, übernimmt der AGS bestimmte Kompetenzen im Sozial- und Beschäftigungsbereich.
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Die Funktionsweise des AGS
Der AGS versammelt sich mindestens einmal im Monat, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerdelegation dies beantragt oder auf Antrag der Beamten der Kontrollbehörde für das Wohlergehen am Arbeitsplatz.
Die AGS-Versammlungen gelten als Arbeitszeit und werden als solche vergütet. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Arbeitgeber oder ein Delegierter, dem er seine Befugnisse überträgt. Alle effektiven Mitglieder müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich vom Sekretariat benachrichtigt werden.
ZUSAMMENSETZUNG
Der AGS ist ein paritätisches Konsultationsgremium, das sich aus Vertretern des Personals und des Arbeitgebers zusammensetzt. Die Zahl der Arbeitgebervertreter darf die Zahl der Arbeitnehmervertreter nicht übersteigen.
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Stimmberechtigte Teilnehmer:
- Arbeitnehmervertreter
- Vertreter des Arbeitgebers, einschließlich des Präsidenten
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Teilnehmende in beratender Funktion:
- Der Präventionsberater, der für die Leitung des internen Dienstes GS zuständig ist. Er ist auch Sekretär des AGS.
- Falls vorhanden, der arbeitsärztliche Präventionsberater des Internen Dienstes GS.
- Die übrigen Präventionsberater des Internen Dienstes GS und die Präventionsberater des Externen Dienstes GS (einschließlich des Arbeitsmediziners), wenn ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit betrifft, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Ihre Anwesenheit ist insbesondere bei der Erörterung des globalen Präventionsplans, des jährlichen Aktionsplans und des jährlichen medizinischen Berichts erforderlich.
- Vertrauenspersonen
- In Flandern nimmt der Umweltkoordinator an den Versammlungen teil, wenn auf der Tagesordnung Punkte stehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen. Die Arbeitnehmervertreter können sich beim AGS von Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen. Der Arbeitgeber muss jedoch zustimmen.
Darüber hinaus können sich die Arbeitnehmervertreter im AGS (mit Zustimmung des Arbeitgebers) von Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen.
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG
Rechtlich gibt es keine Regelungen, wie Entscheidungen im AGS getroffen werden sollen. In der Internen Ordnung muss jedoch präzisiert werden, wie eine Einigung festgelegt wird.
Der Arbeitgeber muss so schnell wie möglich konform zu einstimmigen Meinungen über schwerwiegende Risiken handeln. Er muss den abweichenden Meinungen in geeigneter Weise Rechnung tragen. Über alle anderen Stellungnahmen entscheidet er innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist. Ist keine Frist gesetzt, so hat er innerhalb von sechs Monaten tätig zu werden. Der Arbeitgeber teilt dem AGS die Gründe mit, warum er nicht auf die Stellungnahmen reagiert hat.
KALENDER UND KOMMUNIKATION
Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter können Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Tagesordnungspunkte müssen dem Vorsitzenden mindestens zehn Tage vor der Versammlung vorgeschlagen werden. Jedes ordentliche (effektive) Mitglied des AGS muss mindestens acht Tage vor der Sitzung eine schriftliche Mitteilung des Sekretariats erhalten.
Das Personal wird mindestens acht Tage vorher über den Termin und die Tagesordnung der Versammlung informiert. Es wird innerhalb von acht Tagen nach der Versammlung die Beschlüsse des AGS unterrichtet.
Im Übrigen erhält das Personal Informationen über den Inhalt des jährlichen Aktionsplans, über den Inhalt des Jahresberichts des internen Dienstes GS und über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen des AGS.
DIE INTERNE ORDNUNG
Artikel 68 des Gesetzes über das Wohlbefinden verpflichtet jeden AGS, eine interne Ordnung zu verfassen. Diese Verpflichtung ist sehr wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Versammlungen: wie und wann ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird, wer die Sitzung leitet, wie Entscheidungen im AGS getroffen werden,...
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Stimmberechtigte Teilnehmer:
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Die Kompetenzen des AGS
Der AGS hat die Aufgabe, das Wohlergehen der Arbeitnehmer zu fördern. Seine Kernkompetenzen sind:
- Abgabe von Stellungnahmen zur Politik des Wohlergehens, zum globalen Präventionsplan, zum jährlichen Aktionsplan, zur Gesundheitsüberwachung, ...
- Sein Einverständnis geben zur Ernennung und Absetzung eines internen Präventionsberaters oder eines Umweltkoordinators, den im Rahmen des Schutzes vor Gewalt, moralischer und sexueller Belästigung eingeführten Verfahren, ...
- Zusammenarbeit bei der Erkennung von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, bei der Suche nach Situationen, in denen die Arbeit nicht an die Person angepasst ist, und bei der Suche nach möglichen Ursachen und Lösungen.
- Abgabe einer vorherigen Stellungnahme zu allen Vorschlägen, Maßnahmen und Mitteln, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer während der Ausübung ihrer Arbeit auswirken können.
- Gewährleistung des Empfangs, der Information und Schulung der Arbeitnehmer in Bezug auf Prävention und Schutz am Arbeitsplatz.
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Der AGS-Kalender
Die Regelung über das Wohlbefinden sieht alle möglichen Aufgaben für den AGS vor. Einige sind periodisch, andere gelegentlich.
Eine gute Planung aller Aktivitäten des AGS ermöglicht es, die Arbeitsbelastung zu verteilen und zu vermeiden, dass bestimmte Aktivitäten in den Hintergrund gedrängt werden.
Sie können sich auf diesen Vorschlag für einen Jahreskalender stützen. Für bestimmte Missionen bestimmt die Gesetzgebung den Monat, in dem sie durchgeführt werden müssen. Sie können diesen Zeitplan abhängig von den spezifischen Umständen, die in Ihrem Unternehmen auftreten, vervollständigen.
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Und wenn mein Unternehmen keinen AGS hat?
In Betrieben ohne AGS übernimmt die Gewerkschaftsdelegation die Kompetenzen. Die Funktionsregeln des AGS finden jedoch keine Anwendung. Daher ist es notwendig, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie die Gewerkschaftsdelegation die Zuständigkeiten des AGS ausüben wird.
Die Mitglieder der Gewerkschaftsdelegation genießen jedoch den gleichen Schutz wie die Personaldelegierten im AGS. Der Schutz beginnt mit dem Tag, an dem die Mission beginnt, und endet mit dem Tag, an dem die bei den folgenden Sozialwahlen gewählten Kandidaten zu Mitgliedern des Ausschusses ernannt werden.
Gibt es auch keine Gewerkschaftsdelegation, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer direkt konsultieren. Das Verfahren sieht u.a. ein Register vor, in dem die Mitarbeiter völlig anonym Vorschläge, Kommentare oder Ratschläge abgeben können.
Themen, die im AGS behandelt werden
Schulung und Begleitung der Militanten
Die CSC bietet ihren Militanten Schulungen an, um sie bei der Erfüllung ihres Mandats im AGS zu unterstützen. Die Grundausbildung für neu gewählte Vertreter wird durch die Schulungsdienste der Bezirksverbände (FEC in Wallonien und Brüssel) abgedeckt. Auch an erfahrene Militanten richten sich Fortbildungsangebote, entweder über die Berufszentralen oder über die Bezirksverbände.
Innerhalb der Bezirksverbände und der Berufszentralen können Experten für das Wohlbefinden die Militanten bei der Ausübung ihres Mandats begleiten.
Dokumentation
Broschüre: Die soziale Konzertierung im Unternehmen