Gesundheitsüberwachung
Die Gesundheitsüberwachung ist ein wichtiges Element der Präventionspolitik in Ihrem Unternehmen.
Die Gesundheitsüberwachung wird durch einen Arbeitsmediziner durchgeführt. Ziel ist es, arbeitsbedingten Erkrankungen und Unannehmlichkeiten vorzubeugen.
Erfahren Sie mehr über die Gesundheitsüberwachung:
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Für wen ist die Gesundheitsüberwachung Pflicht?
Beschäftigte in risikoreichen Berufen unterliegen der Gesundheitsüberwachung:
- Sie üben eine Sicherheitsfunktion aus, z. B. das Fahren von Fahrzeugen oder Kränen;
- Sie üben eine Überwachungsfunktion aus, z. B. die Aufsicht über eine chemische Anlage;
- Sie sind bestimmten Risiken ausgesetzt, wie z. B.:
- chemische Wirkstoffe (z. B. Benzol, Blei...);
- physikalische Wirkstoffe (z. B. Lärm, ionisierende Strahlung usw.);
- biologische Wirkstoffe (z.B. Hepatitis, HIV...);
- ergonomische Einschränkungen (z. B. die Handhabung von Lasten...);
- psychosoziale Arbeitsbelastung (z.B. Nachtarbeit...)
Unabhängig von Ihrem Status unterliegen Sie unter diesen Umständen immer der Gesundheitsüberwachung. Einige Beschäftigte unterliegen unter bestimmten Bedingungen einer Gesundheitsüberwachung. Dazu gehören behinderte Arbeitnehmer, junge Menschen bei der Arbeit, Auszubildende, Schwangere und Stillende. Alle notwendigen Anleitungen und weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Arbeit, Beschäftigung und soziale Konzertierung.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Liste der Arbeitnehmer zu erstellen, die eine risikoreiche Position einnehmen und der Gesundheitsüberwachung unterliegen.
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Obligatorische Untersuchungen für die Gesundheitsüberwachung
Arbeitnehmer, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen, müssen sich regelmäßig vom Arbeitsmediziner untersuchen lassen:
- Die vorläufige Gesundheitsbewertung: zum Zeitpunkt der Einstellung, um zu prüfen, ob Sie für die Stelle geeignet sind.
- Regelmäßige Gesundheitsbewertung: in der Regel jedes Jahr und um zu prüfen, ob die Arbeit Ihre Gesundheit beeinträchtigt.
- Wiedereingliederungsuntersuchung: bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen oder mehr. Der Arbeitsmediziner prüft, ob Sie noch in der Lage sind, Ihre Funktion auszuüben.
- Die Untersuchung bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit: um zu prüfen, ob Sie für die neue Funktion geeignet sind.
- Verlängerte Gesundheitsüberwachung: wenn Sie in der Vergangenheit chemischen, physikalischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt waren. Über den Betriebsarzt Ihres Unternehmens oder Fedris (wenn Sie nicht mehr in dem Unternehmen arbeiten, in dem Sie dem Risiko ausgesetzt waren).
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Begutachtung durch den Arbeitsmediziner und Nachverfolgung seiner Entscheidung
Bei obligatorischen Untersuchungen beurteilt der Arzt, ob der Arbeitnehmer für die Ausübung der Funktion geeignet ist. Er erwähnt seine Entscheidung auf dem Gesundheitsbewertungsformular. Der Arbeitnehmer muss eine Kopie erhalten.
Wenn der Arbeitnehmer mit der Entscheidung des Arbeitsarztes nicht einverstanden ist, kann er sich an den sozialen Inspektionsarzt wenden. Dies muss innerhalb von sieben Werktagen nach dem Datum erfolgen, an dem das Gesundheitsbewertungsformular gesendet oder eingereicht wird. Er kann sich von der CSC unterstützen lassen, um mehr über dieses Verfahren zu erfahren.
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Gesundheitsüberwachung aus eigener Initiative
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Reihe von Untersuchungen, die vom Arbeitsmediziner durchgeführt werden, einschließlich solcher, die nicht der Gesundheitsüberwachung unterliegen. Diese Untersuchungen sind nicht obligatorisch und werden auf Wunsch des Arbeitnehmers durchgeführt.
- Der Besuch vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind oder eine angepasste Arbeit wünschen, können eine Untersuchung oder ein Gespräch mit dem Arbeitsmediziner beantragen.
- Spontane Konsultation: Der Arbeitnehmer kann eine spontane Konsultation beantragen, um beispielsweise zu prüfen, ob die Arbeit gesundheitsschädlich ist.
Auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können Untersuchungen auf eigene Initiative anonym durchgeführt werden. Die Untersuchung muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Anfrage erfolgen.
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Gesundheitsüberwachung, Arbeitszeit und Fahrtkosten
Verpflichtende Untersuchungen von Arbeitnehmern, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen, müssen während der Arbeitszeit stattfinden. Die für die Untersuchung aufgewendete Zeit wird als Arbeitszeit vergütet. Eventuelle Fahrtkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Nützliche Dokumentation (in Französisch)
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Code du bien-être au travail:
- Livre I – Titre 4 – Mesures relatives à la surveillance de la santé des travailleurs
- Livre X – Titre 3 – Jeunes au travail
- Livre X – Titre 4 – Stagiaires
- Livre X – Titre 5 – Protection de la maternité
- site du SPF ETCS (SPF Emploi, Travail et Concertation sociale).
- Fedris: Agence fédérale des risques professionnels