Betriebsschließung
Im Falle der Betriebsschließung sollten Militanten einige wichtige Dinge wissen, um die verschiedenen Schritte durchführen zu können.
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Wann handelt es sich um eine "Betriebsschließung"?
Man spricht von einer "Betriebsschließung", wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Haupttätigkeit des Unternehmens oder einer Abteilung endet endgültig (freiwillig oder infolge eines Konkurses);
- Die Zahl der Entlassungen beträgt 75 % oder mehr der durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer, die in den vier Quartalen vor dem Quartal, in dem die Schließung stattfindet, beschäftigt waren.
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Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Falle der Betriebsschließung?
Der Arbeitgeber unterliegt einer Vorabinformationspflicht, die für Unternehmen gilt, die in den vier Quartalen vor dem Quartal, in dem die endgültige Einstellung der Haupttätigkeit des Unternehmens stattfand, durchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt haben.
In Ermangelung abweichender sektoraler Vorschriften obliegt es dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmer des Unternehmens, aber auch den Betriebsrat oder, falls dies nicht möglich ist, die Gewerkschaftsvertretung sowie verschiedene Behörden zu informieren.
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Habe ich als Arbeitnehmer eines Unternehmens Anspruch auf eine besondere Entschädigung im Falle der Schließung meines Unternehmens?
Im Falle der Schließung des Unternehmens haftet Ihr Arbeitgeber für eine "Schließungsentschädigung", berechnet nach Ihrem Alter und Ihrer Betriebszugehörigkeit im Unternehmen. Dies geschieht zusätzlich zu den klassischen Kündigungsentschädigungen.
Bitte beachten Sie, dass nur Unternehmen betroffen sind, die in den vier Quartalen vor dem Quartal, in dem die Haupttätigkeit des Unternehmens dauerhaft beendet wurde, durchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Gleiches gilt für Unternehmen, die im gleichen Bezugszeitraum durchschnittlich zwischen 5 und 19 Arbeitnehmer beschäftigen, sofern sie für insolvent erklärt wurden und der Zeitpunkt der Schließung nach dem Datum der Insolvenz liegt.
Ausgenommen sind Unternehmen ohne gewerblichen oder industriellen Zweck sowie die freien Berufe.
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Kann ich die Schließungsentschädigung mit anderen Entschädigungen kumulieren?
Die Schließungsentschädigung kann kumuliert werden mit:
- der Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrages:
- den Entschädigungen der Sozialsicherheit;
- den Kündigungsentschädigungen für geschützte Arbeitnehmer.
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Muss ich bestimmte Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der Schließungsentschädigung zu kommen?
Um in den Genuss der Schließungsentschädigung zu kommen, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sein;
- Mindestens ein Jahr Betriebszugehörigkeit im Unternehmen haben;
- Nicht aus schwerwiegendem Grund entlassen werden;
- Vom Arbeitgeber entlassen worden sein oder selbst aus schwerwiegenden Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt haben, d.h.:
- Entweder in den zwölf Monaten (Arbeiter) oder achtzehn Monaten (Angestellte) vor dem Datum der Schließung;
- Oder am Tag der Schließung;
- Oder innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten nach diesen Daten (3 Jahre für Arbeitnehmer, die an der Liquidationstätigkeit des Unternehmens teilnehmen);
- Nicht sofort von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Intervention hin unter Beibehaltung seines Lohnes und seines Dienstalters in ein anderes Unternehmen versetzt werden. Das Recht auf die Schließungsentschädigung bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten entlassen wird.
- Ein schriftliches Angebot zur Wiedereingliederung mit einer schriftlichen Zusage des Arbeitgebers, der ihn in den Dienst nehmen möchte, nicht abgelehnt haben;
- Das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
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Wie hoch ist die Schließungsentschädigung?
Für jede Schließung mit einem gesetzlichen Schließungsdatum ab dem 1. März 2020 beträgt die Entschädigung:
- 166,48 Euro pro Jahr erworbener Betriebszugehörigkeit im Unternehmen mit einer Höchstdauer von 20 Jahren (d. h. maximal 3.329,6 Euro);
- Ein Zuschlag von 166,48 Euro pro Lebensjahr über 45 Jahren wird ebenfalls gewährt, nur für die Jahre, in denen der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, maximal 19 Mal (d. h. maximal 3.163,12 Euro).
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Nach der Schließung des Unternehmens ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, mir die mir noch zustehenden Beträge auszuzahlen. Welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?
Für den Fall, dass der Arbeitgeber mit der Entschädigung in Verzug bleibt oder nicht in der Lage ist, Ihnen die Ihnen am Tag der Betriebsschließung zustehenden Beträge zu zahlen, kann der Betriebsschließungsfonds (BSF) unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen.
In dieser Situation bitten wir Sie, sich an den juristischen Dienst der CSC zu wenden, der Sie bei Ihren Bemühungen unterstützen wird.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Rubrik, die dem Betriebsschließungsfonds gewidmet ist.
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Was ist eine "Reduktionskarte Umstrukturierung" und welche Vorteile bietet sie mir als Arbeitnehmer, der nach der Schließung des Unternehmens entlassen wurde?
Als Arbeitnehmer, der nach der Schließung des Unternehmens entlassen wurde, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Reduktionskarte Umstrukturierung.
Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, sendet das LfA die Karte nach Einreichung des Antrages auf Arbeitslosengeld.
Diese Karte ist sechs Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsvertrages gültig.
Diese Karte ermöglicht die Reduzierung der Eigenbeiträge im Falle einer Arbeitswiederaufnahme und ermöglicht es somit, unter bestimmten Voraussetzungen, während eines bestimmten Zeitraums von einem höheren Nettolohn zu profitieren.