Der "Weg zurück zur Arbeit"
Der Weg zurück zur Arbeit gilt für alle Arbeitnehmer mit oder ohne Vertrag.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die schnellstmögliche Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu fördern:
- Der Wiedereingliederungsprozess (nur für arbeitsunfähige Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag haben).
- Der Weg zurück an den Arbeitsplatz für Beschäftigte und Arbeitslose. Dieser Weg läuft innerhalb Ihrer Krankenkasse ab mit Hilfe des "Koordinators zur Arbeitswiederaufnahme".
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Wer kann vom "Weg zurück zur Arbeit" betroffen sein?
Jeder Arbeitnehmer, ob mit oder ohne Vertrag, kann sich auf den Weg zurück zur Arbeit machen. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:
- Arbeitsunfähig sein
- noch über ausreichende körperliche und/oder geistige Fähigkeiten für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt verfügen (auch "Restfähigkeit" genannt). Dieser Punkt wird vom Arzt der Krankenkasse beurteilt (siehe unten im Punkt "Beginn des Weges zurück zur Arbeit").
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Wer kann den Beginn eines „Weges zurück zur Arbeit“ beantragen?
- Der Arzt der Krankenkasse (= Vertrauensarzt) kontaktiert nach ärztlicher Untersuchung den Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme.
- Der Arbeitnehmer kann sich selbst an den Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme wenden.
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Die Rolle des Koordinators zur Arbeitswiederaufnahme
Der Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme ist dafür verantwortlich, Sie bei der Rückkehr an einen Arbeitsplatz (oder an eine Ausbildung) zu beraten. Seine Aufgabe ist es, Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der beruflichen (Wieder-)Eingliederung zu informieren und Sie auf dem Weg zurück in den Beruf zu begleiten. Er kann sich beispielsweise ans Forem (Wallonien), an Actiris (Brüssel), an den VDAB (Flandern) oder an das ADG (Arbeitsamt der DG) wenden, um Bildungsangebote zu prüfen, die zu Ihnen passen könnten.
Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass diese Funktion geschaffen wurde, um die Arbeitswiederaufnahmen zu maximieren. Der Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme wird sein Bestes tun, um Sie wieder in die Berufswelt zu integrieren...
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Beginn eines „Weges zurück zur Arbeit“
Alle Details zum Verfahren für den Start eines Weges zurück zur Arbeit finden Sie unter "Wie beginnt Ihr Weg zurück zur Arbeit" auf der INAMI-Website (in Französisch).
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Welche Sanktionen gibt es?
Die CSC hat sich stets energisch gegen jede Form von Sanktionen gegen arbeitsunfähige Arbeitnehmer ausgesprochen. Dennoch hat die Regierung beschlossen, ein Sanktionssystem einzuführen, insbesondere gegen Arbeitnehmer.
Wir weisen Sie daher auf Folgendes hin:
- Im Rahmen des Weges zurück in den Beruf erhalten Sie einen Fragebogen, den Sie 10 Wochen nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausfüllen müssen. Dazu haben Sie maximal 2 Wochen Zeit. Aufgrund Ihrer Antworten auf dem Fragebogen und Ihrer Krankenakte kann der Arzt der Krankenkasse entscheiden, den Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme zu bitten, einen Weg zurück in den Beruf anzutreten. Wenn Sie den Fragebogen der Krankenkasse nicht beantworten, riskieren Sie eine Geldstrafe: -2,5 % Ihrer Gesundheitsleistungen (bis Sie den ausgefüllten Fragebogen an die Krankenkasse zurücksenden).
- Wenn der Arzt der Krankenkasse aufgrund der Analyse Ihrer Antworten auf dem Fragebogen und Ihrer Krankenakte der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, den Weg zurück an den Arbeitsplatz anzutreten, bleiben Sie arbeitsunfähig und können weiterhin von Ihrem Krankengeld profitieren. Der Arzt der Krankenkasse kann Ihre Akte später erneut bewerten.
- Wenn der Arzt der Krankenkasse beschließt, den Koordinator zur Arbeitswiederaufnahme zu bitten, einen Weg zur Arbeitswiederaufnahme einzuleiten, erhalten Sie von diesem eine Vorladung (frühestens ab dem 4. Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit). Wenn Sie dieser Vorladung ohne "triftigen Grund" nicht folgen, werden Sie sanktioniert: -2,5 % Ihres Krankengeldes (bis Sie positiv auf die Vorladung reagieren).