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Welche Rolle spielt der AGS und der BR?

Was können der AGS und der BR bewirken?

Die mögliche Ausbreitung des Coronavirus kann sich auf das Funktionieren Ihres Unternehmens auswirken, z. B. auf die Beschäftigung, die Wirtschaftstätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen.

Praktische Informationen zum Coronavirus und was zu tun ist, wenn man glaubt, infiziert zu sein oder eine Infektion zu vermeiden, finden Sie auf der Website des FÖD Volksgesundheit: https://www.info-coronavirus.be/de/

Was kann der AGS bewirken?

Falls dies nicht bereits geschehen ist, bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenschutz und Sicherheit so bald wie möglich zu einer außerordentlichen Sitzung über die Folgen des Coronavirus in Ihrem Unternehmen einzuladen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Arbeitnehmervertreter dies fragen.

  • Erörterung eines Aktionsplans mit Präventionsmaßnahmen zur Maximierung der Infektionsprävention und zum Schutz der Gesundheit aller Arbeitnehmer. Ein solcher Aktionsplan enthält mindestens Folgendes:
    • Maßnahmen auf der Ebene der persönlichen Hygiene
    • Umgang mit Kollegen und außenstehenden Personen (Patienten, Kunden, Lieferanten, ...)
    • Massnahmen im Bereich Reinigung und Pflege
    • Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung,...
  • Vorbeugende Massnahmen dem Personal mittels schriftlicher und mündlicher Information über Plakate mitteilen (hier finden Sie ein Beispiel für ein Plakat.
  • Vorkehrungen treffen, was im Unternehmen zu tun ist, wenn ein Arbeitnehmer infiziert ist oder mit einer infizierten Person in Kontakt getreten ist (siehe auch Dokument der Weltgesundheitsorganisation).
  • Information der Arbeitnehmer über die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sie Symptome einer Krankheit zeigen, infiziert sind oder mit infizierten Personen in Kontakt gekommen sind: zu Hause bleiben, den Hausarzt anrufen, arbeitsrechtliche Vorschriften (garantierter Lohn, (befristete) Arbeitslosigkeit), usw.
  • Benennung einer Referenzperson (z. B. Präventionsberater, Personalabteilung...), an die sich die Arbeitnehmer bei allen ihren Fragen wenden können.
  • Überwachung der Situation und Anpassung der Maßnahmen und Informationen an das Personal der Entwicklung der Situation entsprechend. Sie können beispielsweise eine wöchentliche Sitzung planen.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Gesprächen mit Ihrem Arbeitgeber benötigen, zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Gewerkschaftssekretär in Verbindung zu setzen.

 

TIPP: Achten Sie darauf, dass bei der Ausarbeitung der zu treffenden Maßnahmen und ihrer Weitergabe an das Personal auch die Fachkenntnisse und Informationen des Betriebsarztes und des externen Dienstes für Vorbeugung und Arbeitsschutz herangezogen werden.

Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können Sie im AGS auch die Punkte diskutieren, die Sie im Abschnitt über den Betriebsrat finden. Gibt es keinen AGS, so übt die Gewerkschaftsdelegation dessen Befugnisse aus.

 

Was kann der Betriebsrat tun?

Der Betriebsrat ist so schnell wie möglich zu unterrichten, wenn wichtige Ereignisse eintreten oder Entscheidungen getroffen werden, die erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben könnten. Die Art dieses Ereignisses ist in der Gesetzgebung nicht genau festgelegt. Eine Epidemie oder Pandemie kann daher als solche betrachtet werden, ebenso wie ihre Auswirkungen auf die Tätigkeit des Unternehmens und auf die Beschäftigung.

Bitte beachten Sie, dass die Arbeitnehmervertreter die Einberufung eines zusätzlichen Betriebsrats beantragen können, wenn 1/3 der Arbeitnehmervertreter dies beantragen. Zögern Sie also nicht, dies zu tun.


Bei wichtigen Ereignissen muss der Betriebsrat über folgende Aspekte unterrichtet und konsultiert werden:

  • Die Auswirkungen der Ereignisse auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens: 
    • Ist das Unternehmen von Problemen bei der Versorgung mit Rohstoffen und Halbfabrikaten betroffen, die die Produktion gefährden?
    • Wird die Aktivität durch sinkende Abverkäufe, Stornierungen von Kundenbestellungen beeinträchtigt?
    • Auswirkungen auf Umsatz und Kostensenkungsmassnahmen
  • Auswirkungen auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
    • Zahl der krankgeschrieben Personen
    • Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Überstunden oder Leiharbeit als Ausgleich für Fehlzeiten?
    • Bei Rückgang der Tätigkeit
    • Anpassung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen
    • Rücknahme der Überstunden
    • Neuorientierung der Schichtarbeit, z. B. durch Unterbrechung von Wochenend- und/oder Nachtschichten
    • Vorübergehende Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen
  • Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund «höherer Gewalt»
  • Anwendung der Arbeitsordnung oder (vorübergehende) Anpassung, insbesondere im Bereich der medizinischen Untersuchungen, der Genehmigung und der Organisation der Telearbeit.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Gesprächen mit Ihrem Arbeitgeber benötigen, zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Gewerkschaftssekretär in Verbindung zu setzen.

Welches sind die Schwerpunkte der globalen sozialen Konzertierung?

Gemeinsame Vereinbarungen

Es ist wichtig, dass sich die Arbeitnehmervertreter der Konzertierungsorgane (BR, AGS) und der GD im Gewerkschaftsteam abstimmen, um gemeinsam die Haltung gegenüber der Direktion festzulegen.

Ein Plan für das Krisenmanagement

Auch die Art und Weise der Kommunikation mit den Arbeitnehmern muss mit der Direktion abgestimmt werden.

Je nach den Auswirkungen der Krise auf Ihr Unternehmen empfehlen wir Ihnen, den Arbeitgeber aufzufordern, einen unternehmensspezifischen Krisenmanagementplan aufzustellen und die Entwicklungen in Bezug auf Tätigkeit, Beschäftigung und Arbeitsorganisation kontinuierlich zu analysieren. Dieser Plan sieht auch Vorkehrungen für die Information des Personals (z. B. wöchentlich) vor.

In einem solchen Plan sollte geprüft werden, wie in Krisensituationen gearbeitet werden kann (z. B. wenn viele Arbeitnehmer wegen Krankheit oder höherer Gewalt abwesend sind,...). Es ist klar, dass bestimmte Mindestleistungen für Banken, Gesundheitseinrichtungen, Alten- und Pflegeheime auf jeden Fall aufrechterhalten werden müssen.

Aber die Frage stellt sich auch für andere Unternehmen oder Institutionen: welche Dienstleistungen und Funktionen von wesentlicher Bedeutung sind und auch unter derart schwierigen Umständen ihre Tätigkeit fortsetzen müssen; welche Tätigkeiten können unterbrochen werden; Für welche Schlüsselfunktionen haben wir die benötigten Ersatzpersonen (Backup)?

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Gesprächen mit Ihrem Arbeitgeber benötigen, zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Gewerkschaftssekretär in Verbindung zu setzen.