Luxemburg (51)
Auch Luxemburg bleibt von der Coronakrise nicht verschont. Deshalb möchten wir die belgischen Arbeitnehmer, die in Luxemburg tätig sind, mit den wichtigsten Informationen versorgen. 

Wir verweisen auf die Webseite des LCGB, unserer Partnergewerkschaft in Luxemburg. Dort finden Sie alles Wissenswerte über die Kurzarbeit, den Urlaub aus familiären Gründen, usw. : www.lcgb.lu.  

Unser Grenzgängerdienst steht Ihnen auch weiterhin für individuelle Fragen zur Verfügung:  Einige oft gestellte Fragen: 

Arbeitslosigkeit : Wo stelle ich meinen Antrag auf Entschädigungen? 


Bei Vollarbeitslosigkeit beantragen Sie eine Entschädigung im Wohnsitzland, bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) im Beschäftigungsland.

Die Situation der Grenzgänger, die täglich oder wöchentlich zwischen Belgien und Luxemburg pendeln, ist noch nicht ganz klar. Arbeiten von zu Hause aus oder Telearbeit kann sich auf die Steuervorschriften auswirken.

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeit?  

Wenn Sie in Luxemburg arbeiten, haben Sie Anspruch auf Kurzarbeit nach den Regeln des GH Luxemburg. Auch in Luxemburg gibt es ein System der Kurzarbeit. Es gilt für Ereignisse, bei denen das Unternehmen selbst nicht der Grund ist. Wenn das System vom Unternehmen angefordert wird, können die Arbeitnehmer nicht entlassen werden.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung von 80 % Ihres Lohnes, begrenzt auf 250 % des luxemburgischen Mindestlohns.

Der Arbeitgeber muss die administrativen Schritte einleiten. Dieses System gilt nur für unbestimmte oder befristete Arbeitsverträge, gilt jedoch nicht für Leiharbeit, Lehrstellen (Lehrverträge) oder Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist.

Weitere Informationen finden Sie im ‚Öffentlichen Guichet Luxemburg‘: Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt 

Werden die Tage der Telearbeit nach den normalen Vorschriften besteuert?

Die normale Steuerregelung verpflichtet Sie, Ihre Arbeit im Ausland zu tätigen. Für Arbeitnehmer, die in Luxemburg arbeiten und in Belgien leben -oder umgekehrt-, ist eine 24-Tage-Toleranz vorgesehen.
Die Finanzminister Belgiens und Luxemburgs einigten sich darauf, dass die 24-Tage-Quote nicht für die Telearbeitstage gilt, die aufgrund der Coronakrise geleistet wurden.  Das System wird ab dem 14. März 2020 angewandt. 

Weitere Infos: FÖD Finanzen 

Durch die Telearbeit arbeite ich mehr in meinem Heimatland. Welche Folgen hat das auf meine soziale Sicherheit?

Ich bin Grenzgänger und aufgrund der Coronavirus-Krise gezwungen, zu Hause zu telearbeiten. Infolgedessen übersteigt der wesentliche Anteil der Arbeit, die ich leiste, die 25 % (es sind derzeit 100 %, weil ich von zu Hause aus arbeite). Wie wirkt sich das auf meine soziale Sicherheit aus? Was soll ich tun?

Sie müssen nichts tun. Der belgische Staat wird die Telearbeitstage zu Hause (im Wohnsitzstaat) neutralisieren, um den wesentlichen Anteil der Arbeit (25 %) vom 13. März bis 5. April 2020 zu bestimmen. Telearbeit würde den zuständigen Mitgliedstaat nach den "normalen Regeln" ändern, aber diese "normale Regel" wurde ausgesetzt, und nichts wird sich ändern.

Angesichts der außergewöhnlichen Situation, in der wir uns befinden, haben die Ministerin für Soziale Angelegenheiten und öffentliche Gesundheit, Maggie De Block, und der Minister des Mittelstandes, der Selbstständigen und der KMU, Denis Ducarme, beschlossen, dass die Telearbeitszeiten, die die Grenzgänger auf belgischem Hoheitsgebiet wegen des Coronavirus leisten, bei der Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit nicht berücksichtigt werden und dass sie daher keinen Einfluss auf ihre Sozialversicherungszugehörigkeit haben.

Die Neutralisierung von Telearbeitszeiten aufgrund des Coronavirus wird auch verhindern, dass Arbeitnehmer und Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten zusätzliche administrative Formalitäten erledigen müssen.